TrinkwV 2011

Trinkwasserverordnung 2011

Eine Zusammenstellung aller Neuerungen zur Trinkwasserverordnung 2011 für
  • Planer
  • Handwerker
  • Verwalter
  • Betreiber

finden Sie auf dieser Seite und in der beigefügten pdf-Dokumentation. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Präsentation zur neuen Trinkwasserverordnung
Das Umweltbundesamt hat eine erste Stellungnahme zum aktuellen Vollzug der geänderten Trinkwasserverordnung 2011 veröffentlich. Die Stellungnahme können Sie hier einsehen. Die Quelle ist:  http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/3983.html
Stellungnahme der UBA zur neuen Trinkwasserverordnung
Wann tritt die neue TrinkwV 2011 in Kraft?
Die geänderten Regelungen zur Trinkwasserverordnung,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 11.05.2011, sind ab dem 01.11.2011 anzuwenden.
Zweck der neuen TrinkwV 2011
Die menschliche Gesundheit  ist vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zu schützen.
Ziel der neuen TrinkwV 2011
Die Bestimmungen der TrinkwV sollen sicherstellen, dass im Trinkwasser weder gesundheitsschädliche
mikrobiologische Krankheitserreger noch gesundheitsschädliche chemische Stoffen enthalten sind (§ 3 bis 7 TrinkwV).
Die Gesundheitsschädlichkeit biologischer oder chemischer Verunreinigungen wird dabei über Grenzwerte definiert ( §§ 5, 6 i.V.m. Anlagen 1 und 2  TrinkwV), die bei Austritt des Trinkwassers an der Zapfstelle (zum Beispiel Wasserhahn oder Dusche; Paragraf 8 TrinkwV) nicht überschritten werden dürfen.
Für wen gilt die TrinkwV 2011?
Alle Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, welche mit der Anlage
  • eine gewerbliche Tätigkeit ausüben; d.h. sie stellen unmittelbar oder mittelbar, zielgerichtet Trinkwasser im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
  • eine öffentliche Tätigkeit ausüben; d.h. sie stellen Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zu Verfügung.

Anzeigepflichten nach § 13
Untersuchungspflichten §14
Pflichten aufgrund der Neuregelung

 



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